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Dieses Thema hat 3 Antworten
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snail Offline




Beiträge: 11.089

01.06.2007 20:48
Allgemeines zum Thema "Recht" Zitat · Antworten

Quelle: Wikipedia.de

Copyright:

Zitate müssen in Anführungszeichen stehen und mit einer Quellenangabe versehen sein. Für Zitate aus Artikeln, Interviews und Büchern bedarf es keiner Erlaubnis. Allerdings sollten Zitate erheblich kürzer sein als das Original. Wenn ein neuer Text nur aus Zitaten zusammengesetzt ist oder die Zitate länger sind als der eigene Text, kann das als Verstoß gegen das Copyright gewertet werden.





Fotografien:

Definition und Schutzfristen

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen (einfachen) Lichtbildern und Lichtbildwerken. Eine vergleichbare Unterscheidung kennen auch andere Länder, etwa Österreich.

Lichtbilder

Lichtbilder nach deutschem Recht sind Fotos jeglicher Art, die keine Werkqualität aufweisen, z. B. alltägliche Fotos aus dem Privatbereich, § 72 Abs. 1 UrhG.

Die Urheberrechte an (einfachen) Lichtbildern erlöschen nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet, falls dieses Datum früher liegt). Bei einer Nicht-Veröffentlichung innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung erlischt die Schutzfrist. In seltenen Fällen kann sich damit eine hundertjährige Schutzfrist ergeben. Beispiel: Ein Lichtbild aus dem Jahr 2000 wird knapp vor der Fünfzigjahresfrist im Jahre 2050 erstmals veröffentlicht und genießt dann einen Schutz bis Ende 2100.

Lichtbildwerke

Lichtbildwerke sind im Unterschied zu (einfachen) Lichtbildern persönliche geistige Schöpfungen i. S. d. § 2 UrhG. Lichtbildwerke sind also Fotografien, die über das Alltägliche hinausgehen und sich durch Individualität auszeichnen, s. Schöpfungshöhe.

Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (lat. post mortem auctoris), die Regelschutzfrist in der EU. Nach § 69 UrhG beginnen die Fristen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

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"I only ask to be free. The butterflies are free." -Charles Dickens
There is a time and place for everything.

Das Leben ist eine Geschichte, welche erst noch geschrieben werden muss und die sich jeden Tag aufs Neue wieder ändert. Wir können nie sagen was richtig und was falsch ist, was wahr ist und was nicht. Alles was wir können ist auf unser Herz hören und auf das der Anderen, das meist sehr leise zu uns spricht.

Devie Offline




Beiträge: 233

03.06.2007 14:46
#2 RE: Allgemeines zum Thema "Recht" Zitat · Antworten

Quelle: wikipedia.de
Das Bildzitat nach § 51 UrhG

Ebenso wie bei Textzitaten besteht in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Werken die Möglichkeit auch ein urheberrechtlich geschütztes Bild als Bildzitat nach § 51 UrhG „in einem durch den Zweck gebotenen Umfang“ zu verwenden. Zu der Voraussetzung zählt unter anderen, dass das Bild nicht verändert wird und eine korrekte Quellenangabe erfolgt.

Das Bildzitat wird meist als „Großzitat“ angesehen, da das gesamte Bild wiedergeben wird.

Rechteeinräumung

Wenn freiberuflich tätige Pressefotografen ihr Werk zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage, in einem Internet-Archiv oder auf CD

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Einschränkungen gelten allerdings für „Personen der Zeitgeschichte“, wie Politiker, Sportler und Künstler. Paparazzi-Aufnahmen brauchen hingegen auch Prominente nicht immer zu dulden

§ 6 (Quelle: http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#6)
Veröffentlichte und erschienene Werke

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

§ 9
Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Liedtexte (Quelle: golyr.de)

§ 3 Urheberrechte


Die Urheberrechte der jeweiligen Lyrics liegen beim jeweiligen Interpreten bzw. Verlag. Desweiteren unterliegen auf goLyr.de angezeigte Daten teilweise dem Urheberschutz. Bevor angezeigte Dateien heruntergeladen werden, kann es daher notwendig sein, dass die Erlaubnis der Inhaber der Rechte eingeholt werden muss. Gemäß den Paragraphen 106 und 108 UrhG kann man sich strafbar machen, wenn man urheberrechtlich geschützte Daten herunterlädt. Es wird keine Haftung für die Verletzung von Marken-, Urheber- oder sonstigen Rechte Dritter übernommen. Die Betreiber von goLyrics.de haben keinen inhaltlichen Einfluss an der Darstellung von Songtexten oder ähnlichen userverwalteten Funktionen.

§5 Missbräuchliche Nutzung

Es ist untersagt auf goLyrics.de ohne ausdrückliche Genehmigung zu veröffentlichen. Eine Vertragsstrafe von 5000,00 EUR wird fällig, wenn Konzepte, Daten, Songtexte (speziell urheberrechtlich geschützes Material) sowie von goLyrics.de entwickeltes Material ohne Genehmigung verwendet wird.

Quelle: http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=469174.htm
2. Konsequenzen für die Betreiber von Songtexte-Websites

Wenn die Seitenbetreiber selbst Songtexte einstellen
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Betreiber von Songtexte-Websites ist zu differenzieren: Stellen diese Songtexte selbst ein, sind sie Content-Provider und eine Haftungsprivilegierung nach TDG beziehungsweise MDStV kommt von vornherein nicht Betracht. Denn Content-Provider ist nicht nur, wer selbst erstellte Inhalte im Internet anbietet, sondern auch, wer fremde Inhalte - zum Beispiel fremde Songtexte - wie eigene anbietet und sie sich dadurch zu Eigen macht. Das Zueigenmachen folgt vorliegend daraus, dass sich diejenigen, die Songtexte unberechtigt im Internet einstellen, nach außen hin nicht anders verhalten, als seien sie zum Einstellen der Songtexte berechtigt.

Wenn die Songtexte-Seitenbesucher Texte einstellen
Werden Songtexte dagegen von den Nutzern der Songtexte-Websites eingestellt, ist die Rechtslage auf den ersten Blick für den Betreiber günstiger. Denn in diesem Fall stellt er seinen Nutzern "nur" eine Datenbank beziehungsweise ein Content-Management-System zum Abspeichern der Songtexte zur Verfügung, fungiert mithin technisch gesehen als Host-Provider (siehe oben) und ist damit für rechtswidrige Handlungen seiner Nutzer eigentlich erst ab Kenntnis von einer konkreten rechtswidrigen Handlung verantwortlich. Hierbei gilt es aber zweierlei zu beachten: Zum einen greift die eben genannte Haftungsprivilegierung nur ein, wenn sich die Tätigkeit auf den rein technischen Vorgang des Hostings, also das Zurverfügungstellen von Speicherplatz, beschränkt. Hieran kann man bei den Betreibern der Songtexte-Websites zweifeln, da diese in aller Regel durch eine umfängliche Nutzeroberfläche - Navigation, Volltextsuche usw. - die Songtexte zugänglich machen, das heißt die zunächst fremden Inhalte werden Teil des eigenen umfassenden WWW-Angebots. Daher liegt es insoweit nahe, ein Zueigenmachen der Songtexte anzunehmen mit der Konsequenz, dass der Betreiber der Songtexte-Website als Content-Anbieter anzusehen ist und eine Haftungsprivilegierung nach TDG beziehungsweise MDStV nicht in Betracht kommt. Dieser Ansicht ist auch das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 01. April 2005 (Geschäftszeichen 16 O 192/05), in dem das Gericht einem Anbieter einer Songtexte-Website die öffentliche Zugänglichmachung von Liedtexten im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt hat.

3. Konsequenzen für dritte Personen


Wer urheberrechtlich geschützte Songtexte in eine Songtexte-Website einstellt, ist dafür verantwortlich!
Soweit nicht der Betreiber einer Songtexte-Websites selbst einzelne Songtexte einstellt, sondern dies durch dritte Personen geschieht, sind diese Content-Provider (entsprechend der Argumentation beim Betreiber einer Songtexte-Website, der selbst Songtexte einstellt). Dies hat zur Konsequenz, dass wiederum keine Haftungsprivilegierung besteht und die unter I.5. und II.3. angeführten Rechtsfolgen eingreifen (können).
für die Rechtsfolgen, bitte auf der Seite des oben aufgeführten Links nachlesen!

Bei Fragen bitte PM an mich oder snail!


Nutze die Talente, die du hast. Die Wälder wären still, sängen nur die begabtesten Vögel!

snail Offline




Beiträge: 11.089

05.09.2007 09:35
#3 RE: Allgemeines zum Thema "Recht" Zitat · Antworten

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"I only ask to be free. The butterflies are free." -Charles Dickens
There is a time and place for everything.

Das Leben ist eine Geschichte, welche erst noch geschrieben werden muss und die sich jeden Tag aufs Neue wieder ändert. Wir können nie sagen was richtig und was falsch ist, was wahr ist und was nicht. Alles was wir können ist auf unser Herz hören und auf das der Anderen, das meist sehr leise zu uns spricht.

snail Offline




Beiträge: 11.089

31.01.2009 07:33
#4 RE: Allgemeines zum Thema "Recht" Zitat · Antworten
ZITATRECHT

Das Wort Zitat hat die Bedeutung einer wörtlich übernommenen Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Ein Zitat ist also ein expliziter Hinweis auf einen anderen Autor.

In der Regel wird ein Zitat durch eine Quellenangabe oder einen Literaturnachweis belegt, indem sein Autor und die genaue Textstelle genannt wird. Ein solcher Verweis wird in der Bibliothekswissenschaft als Zitation bezeichnet. Zitationen können auch ohne dazugehöriges Zitat auftreten.
(Quelle: Wikipedia)


Auf Gut Deutsch:

Wenn ihr etwas zitiert, sei es ein Liedtext oder die Aussage einer Person, dann schreibt BITTE immer dazu von wem das Zitat ist. AUCH IN EUREN SIGNATUREN!!


ein Beispiel:

"Um ein erfolgreiches Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein."
Albert Einstein



Liebe Grüße
snail

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"I only ask to be free. The butterflies are free." -Charles Dickens
There is a time and place for everything.

Das Leben ist eine Geschichte, welche erst noch geschrieben werden muss und die sich jeden Tag aufs Neue wieder ändert. Wir können nie sagen was richtig und was falsch ist, was wahr ist und was nicht. Alles was wir können ist auf unser Herz hören und auf das der Anderen, das meist sehr leise zu uns spricht.

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